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1. Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Männl Elektronik GmbH, im folgenden Auftragnehmer genannt, mit Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt. Auftraggeber oder auch Kunden sind ausschließlich Unternehmer (Firmen, Behörden usw.). Aus diesem Grund gelten HGB / BGB. Verbraucher als Auftraggeber werden nur nach Absprache akzeptiert. Die Auftragserteilung entspricht dem Einverständnis des Auftraggebers mit den entsprechenden Bedingungen. Nebenabreden und abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen bedürfen einer Bestätigung des Auftragnehmers in Schriftform. Maßgeblich zum Zeitpunkt der Bestellung sind die jeweils geltenden AGB. Andere AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch in Auftraggeber in schriftlicher Form zugestimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich, auch per Fax oder E-Mail niederzulegen.

2. Vertragspartner

Vertragspartner ist die Firma Männl Elektronik GmbH
Geschäftsführer: Detlef Männl E-Mail: info@maennl.info
Wilhelm-Feuerherdt-Straße 5 Tel.: +49 340 / 216 451 00
06844 Dessau-Roßlau Fax: +49 340 / 216 451 01

3. Angebot, Bestellung, Umfang der Lieferung

Angebote sind freibleibend. Verbindliche Lieferverträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das schriftlich vom Besteller bestätigte Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet vom Käufer als vertrauliche Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4. Preis und Zahlung

Die Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versand. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders auf der Rechnung angegeben. Bei Bestellungen in einer unserer Online-Shops gelten die angegebenen Zahlungsarten Vorkasse und PayPal. Nach der dritten Bestellung steht zusätzlich die Option "Kauf auf Rechnung" zur Verfügung. Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn sich Materialpreise, Lohnkosten, Wechselkurse oder sonstige, von uns nicht beeinflussbare Kosten, erhöhen. Im Falle der Nichtzahlung bzw. Rückbuchung bei bestimmten Zahlungsarten gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. In jedem Fall bleibt sämtliche Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragsnehmers. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, behält sich der Auftragnehmer vor, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basis-Zinssatz zu berechnen. Unbenommen davon bleibt der Nachweis des Auftraggebers, dass kein bzw. nur ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Nachträgliche Rechnungsänderungen (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart…) werden mit einer pauschalen Gebühr von 10,-€ inkl. MwSt. berechnet.

5. Versandkosten, Rücksendekosten

Anfallende Liefer- und Versandkosten werden im Angebot gesondert angegeben. Diese sind abhängig vom Bestellvolumen sowie vom Lieferland. Bei einigen Artikeln ergeben sich durch die Abmessungen abweichende Versandkosten, da diese durch Speditionen ausgeliefert werden. Sofern Sie von einem bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen. Dieses Widerrufsrecht gilt ausschließlich für Verbraucher und nicht für Unternehmer. Sollten Unternehmer dennoch eine Rücksendung in Anspruch nehmen wollen, ist mit uns Rücksprache zu halten und muss bei Freigabe der Rücksendung durch uns mit einer Aufwandspauschale gerechnet werden. Rücksendekosten müssen in diesem Fall ebenso vom Käufer getragen werden.

6. Lieferzeit

Die in Angeboten sowie in Auftragsbestätigungen genannten Produktions- bzw. Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Einhaltung unverbindlicher Fertigstellungstermine und unverbindlicher Liefertermine.
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Schadenersatzansprüche kann der Besteller nicht verlangen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferers entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7. Versand und Gefahrübergang

1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart unserer Wahl überlassen.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus dem Abschnitt 10 entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.

8. Verträge und Serverdienstleistungen

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, werden die Verträge auf unbefristete Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann in Textform per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Kündigungsfristen werden separat vereinbart. Wir sind darüber hinaus berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung sich in Verzug befindet.
2. Wir gewährleisten für die Infrastruktur unserer Rechenzentren eine Systemverfügbarkeit von 97,5% im Jahresmittel bis zum Übergabepunkt an das Internet, ausgenommen höherer Gewalt oder Verantwortung Dritter. Ist die Sicherheit des Netzbetriebes oder die Aufrechterhaltung der Netzintegrität gefährdet, können wir den Zugang zu den Leistungen je nach Erfordernis vorübergehend beschränken. Die Sicherstellung der Verfügbarkeit von den von uns im Kundenauftrag betreuten Anlagen und Systemen, abseits unserer Rechenzentren, obliegt dem Auftraggeber.
3. Technische Supportleistungen, sowie ein 24/7-Notdienst, sind grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten. Sofern diese gewünscht und in Anspruch genommen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit entsprechender Abrechnung.
4. Für unmittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn durch technische Probleme und Störungen übernehmen wir keine Haftung. Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

10. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitts 10.4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gefahr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund , chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Dem Besteller ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in den Programmen sowie in den dazugehörigen Materialien nicht ausgeschlossen werden können. Dies gilt sowohl für Standard-, sowie für Sondersoftware. Wir ändern innerhalb angemessener Zeit nachvollziehbare Programmmängel, die der Besteller innerhalb von 6 Monaten nach Programmüberlassung, in schriftlicher Form mitteilt, kostenlos. Dies gilt nicht für Produkte aus den Online-Shops. Ein Anspruch des Bestellers erfolgt nur, soweit es sich um erhebliche Programmmängel handelt. Kann bei Überprüfung durch uns der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch des Programms oder bei Vorliegen sonstiger von uns nicht zu vertretender Störungen. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz eines Folgeschadens oder irgendwelcher entstandener Kosten, gleich welcher Art und Ursache, sind in jedem Fall ausgeschlossen.

11. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung in Höhe der dem Lieferer bereits entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm nicht gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind.

12. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

13. Gerichtsstand und Rechtsgültigkeit

Ausschließlicher Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma. Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.